Steuern bei Photovoltaik und Solar 5. August 2008

Besitzer einer Photovoltaikanlage oder Solaranlage verkaufen in den häufigsten Fällen den Strom an Energieversorgungsunternehmen. Da der Preis, zu dem der Besitzer einer Anlage verkauft, um einiges höher ist, als der Preis, zu dem der Besitzer seinen eigenen Strom bezieht, entsteht ein Gewinn, also eine Einnahme. Diese Einnahme ist steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt. Im folgenden Text finden Sie einige erklärende Informationen zum Thema Steuern bei Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen.
Einkommenssteuer
Wer den Strom, den er durch eine Photovoltaik- oder Solaranlage erwirtschaftet, an ein Energieversorgungsunternehmen, verkauft, muss den Gewinn in seiner Einkommenssteuererklärung unter “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” aufführen. Wenn der Gewinn aus dem Verkauf nicht die Grenze von 30.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet, kann mit einer einfach “Einnahmen-Überschuss-Rechnung” den zu versteuernden Betrag ermittelt werden. Die Einkünfte werden in der Anlage GSE, welches der Erfassung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Einkünfte als Freiberufler bzw. selbstständiger Arbeit dient. Außerdem muss die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ausgefüllt werden.
Gewerbesteuer
Ein Gewerbe muss der Betreiber einer Photovoltaik oder Solaranlage nicht anmelden, so lange der Gewinn nicht über 24.500 EUR im Kalenderjahr liegt.
Umsatzsteuer
Steuerlich gesehen gilt jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist als Unternehmer und ist umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt eine Ausnahme, wenn der im Vorjahr generierte Umsatz unter 17.500 EUR liegt und der voraussichtliche Umsatz für das laufende Geschäftsjahr nicht 50.000 EUR übersteigt, kann der Anlagenbetreiber beantragen als so genannter “Kleinunternehmer” geführt zu werden und somit nicht-umsatzsteuerpflichtig zu sein. Allerdings hat die Umsatzsteuerpflicht den Vorteil, dass die Mehrwertsteuer, die in den Anschaffungskosten der Solaranlage enthalten ist, zu 100% erstattet wird. Dafür muss der Beitreiber von diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung erheben und an das Finanzamt abführen. An den Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung ist der Anlagenbetreiber fünf Jahre lang gebunden !
Betriebsausgaben und Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Also Betriebsausgaben gelten zum Beispiel:
- Planungskosten der Solaranlage
- Kosten für Wartung und Instandhaltung
- Darlehenszinsen, wenn die Anlage finanziert wurde
- etc.
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